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IGeL-Monitor: Informationen über Computertomographie zur Früherkennung aktualisiert

Der IGeL-Monitor hat seine Informationen über die Computertomographie (CT) zur Früherkennung von Krankheiten bei Menschen ohne Beschwerden und ohne Krankheitsverdacht aktualisiert. Darin beschreibt der IGeL-Monitor die engen Grenzen, in denen diese Untersuchung mit Röntgenstrahlen zur Früherkennung von Krankheiten erlaubt ist. Er klärt zudem über das unrechtmäßige Vorgehen einiger radiologischer Praxen auf, die den Versicherten unzulässigerweise eine Computertomographie als Früherkennungsuntersuchung anbieten.

Hintergrund für die Überarbeitung der Informationen im IGeL-Monitor ist eine Verordnung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV). Die Verordnung erlaubt seit dem 1. Juli 2024 unter bestimmten strengen Bedingungen eine Niedrigdosis-CT zur Früherkennung von Lungenkrebs bei aktiven und ehemaligen starken Raucherinnen und Rauchern. Die Voraussetzungen betreffen zum Beispiel das Alter der zu untersuchenden Person, die Dauer und die Menge ihres Zigarettenkonsums, aber auch Anforderungen, die eine radiologische Praxis oder Einrichtung in Bezug auf ärztliches Personal und Geräte erfüllen muss, um diese Früherkennungsuntersuchung durchführen zu dürfen.

Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, darf die Niedrigdosis-CT zur Früherkennung von Lungenkrebs als Individuelle Gesundheitsleistung (IGeL) angeboten werden. IGeL gehören nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und müssen von Versicherten selbst bezahlt werden. Der Gemeinsame Bundesausschuss berät aktuell darüber, ob und unter welchen Bedingungen die Niedrigdosis-CT zur Früherkennung von Lungenkrebs in den Leistungskatalog der GKV aufgenommen werden kann. Dafür werden Nutzen und Schaden der Niedrigdosis-CT zur Früherkennung von Lungenkrebs analysiert und abgewogen. Wenn Betroffene Symptome aufweisen oder der Verdacht einer Lungenkrebserkrankung besteht, gilt eine Computertomographie nicht als Früherkennungsuntersuchung, sondern als abklärende Untersuchung. In diesem Fall werden die Kosten von den Krankenkassen übernommen.

Eine Computertomographie ist immer mit einer Belastung durch Röntgenstrahlen verbunden. Deshalb dürfen Computertomographien zur Früherkennung von Krankheiten bei Personen ohne Beschwerden und ohne Krankheitsverdacht nur durchgeführt werden, wenn eine entsprechende Rechtsverordnung des BMUV diese vorsieht, andernfalls sind sie verboten. Eine wichtige rechtliche Grundlage hierfür stellt insbesondere das Strahlenschutzgesetz (§ 84 in Verbindung mit § 5 Absatz 16) dar. Vor der Zulassung wird sorgfältig erforscht, welchen Nutzen die Untersuchung im Rahmen der Früherkennung bringen kann und welches Risiko von ihr ausgeht.

Zu den ausführlichen Informationen über die „Computertomographie (CT) zur Früherkennung von Krankheiten“ im IGeL-Monitor

Ihre Ansprechpartnerin:
Dr. rer. medic. Andrea Lichterfeld-Kottner
Kollegiale kommissarische Leitung Bereich EbM
Teamleiterin Team Methodik II I Bereich Evidenzbasierte Medizin 
Telefon: +49 201 8327-130
E-Mail: andrea.lichterfeld-kottner(at)md-bund.de

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