Erklärung zur Barrierefreiheit
Kann www.medizinischerdienst.de von allen Menschen gleich gut genutzt werden?
Die Erklärung zur Barrierefreiheit wurde für die Domain medizinischerdienst.de abgegeben.
Erklärung Barrierefreiheit Einleitung anatom5 240715
Die auf digitale Barrierefreiheit spezialisierte Agentur anatom5 hat im Rahmen eines Testauftrags für die Haupt-Domain medizinischerdienst.de eine ausführliche Bewertung vorgenommen und auf dieser Basis die nachfolgende Erklärung zur Barrierefreiheit formuliert.
Formal orientiert sich diese Erklärung zur Barrierefreiheit am Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1523 der Kommission vom 11. Oktober 2018 zur Festlegung einer Mustererklärung zur Barrierefreiheit gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen.
Datum der letzten Aktualisierung dieser Erklärung
Diese Erklärung wurde erstmalig am 31.08.2020 von der Agentur anatom5 GmbH erstellt. Eine Aktualisierung erfolgte jeweils am:
- 19.11.2021
- 07.03.2022
- 19.05.2022
- 28.04.2023
- 14.06.2024
Allgemeine Hinweise
Die Gemeinschaft der Medizinischen Dienste bemüht sich, ihren Internetauftritt unter medizinischerdienst.de im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben der aktuellen Fassung der BITV barrierefrei zu gestalten. Diese Erklärung zur digitalen Barrierefreiheit gilt ausschließlich für die Inhalte unter der Domain medizinischerdienst.de.
Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen
Die Seite medizinischerdienst.de ist in weiten Teilen mit den Anforderungen der BITV bzw. den Anforderungen aus der EU-Richtlinie 2016/2102) vereinbar. Die Gemeinschaft der Medizinischen Dienste hat viele Verbesserungen erzielen können und arbeitet weiterhin an der Barrierefreiheit.
Nicht barrierefreie Inhalte
PDF-Dokumente sind derzeit in weiten Teilen noch nicht barrierefrei. Darüber hinaus sind u.a. auch die nachstehend aufgeführten Punkte noch nicht auf allen Seiten vollständig BITV konform.
Prüfschritt | Ergebnis |
9.1.1.1 Alternativtext für Nicht-Text-Inhalt | Teilweise erfüllt |
9.1.3.1 Info und Beziehungen | Teilweise erfüllt |
9.1.4.10 Automatischer Umbruch (Reflow) | Teilweise erfüllt |
9.2.4.3 Fokus-Reihenfolge | Teilweise erfüllt |
9.2.4.7 Fokus sichtbar | Teilweise erfüllt |
9.4.1.2 Name, Rolle, Wert | Teilweise erfüllt |
Haben Sie weitere Probleme entdeckt?
Wenn Sie auf Probleme stoßen, die wir beheben können, geben Sie uns gerne Bescheid. Bitte kontaktieren Sie uns, wenn Sie Folgendes finden:
- Inhalte, die schwer zugänglich sind,
- Inhalte, die nicht mit den Anforderungen der BITV vereinbar sind.
Benutzen Sie dazu bitte unser Formular Barriere melden.
Oder rufen Sie an unter: 0201 8327-0
Hinweise per Post senden Sie bitte an:
Medizinischer Dienst Bund
Team Öffentlichkeitsarbeit
Theodor-Althoff-Straße 47
45133 Essen
Schlichtungsstelle
Wenn Sie uns eine Barriere auf medizinischerdienst.de melden, bemühen wir uns um eine zufriedenstellende und zeitnahe Rückmeldung – spätestenhs innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist von einem Monat. Sind Sie mit unserer Rückmeldung nicht zufrieden, haben Sie das Recht, eine Schlichtungsstelle einzuschalten. Dafür gibt es beim Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen eine Schlichtungsstelle gemäß § 16 BGG. Diese hat die Aufgabe, Konflikte zwischen Menschen mit Behinderungen und öffentlichen Stellen des Bundes zu lösen, mit dem Ziel, gemeinsam und außergerichtlich eine Lösung zu finden.
Das Verfahren ist für alle Bürgerinnen und Bürger kostenlos und ohne Rechtsbeistand möglich. Auf der Internetseite der Schlichtungsstelle erfahren Sie, wie ein Schlichtungsverfahren abläuft und wie Sie einen entsprechenden Antrag stellen können. Sie erreichen die Schlichtungsstelle unter:
Schlichtungsstelle bei dem Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen
Mauerstraße 53
10117 Berlin
Telefon: +49-(0)30-18-527-2805
E-Mail: info(at)schlichtungsstelle-bgg.de
Internet: Schlichtungsstelle nach § 16 BGG