Am 21.02.2019 hat das BMG Ergänzungen zu Artikel 2 des Entwurfs für ein Implantateregister-Errichtungsgesetzes nachgereicht. Diese Ergänzungen sehen vor, dass neue Methoden innerhalb von maximal zwei Jahren durch den G-BA zu bewerten sind. Wird diese Frist überschritten, könnte das BMG per Rechtsverordnung selbst über die Aufnahme einer Methode in den Leistungskatalog der GKV entscheiden. Das gilt auch dann, wenn der Nutzen nach Ansicht des G-BA noch nicht hinreichend belegt ist. Ursprünglich hatte das BMG versucht, diese Ergänzungen über das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) zu regeln. Nach einer sehr intensiven und kontroversen Diskussion wurde der auch als „Verordnungsermächtigung“ betitelte Vorschlag schließlich wieder zurückgezogen.
Zur Fach-Anhörung des Referentenentwurfs beim BMG am 26. Februar 2019 hat der MDS zwei Stellungnahmen abgegeben. Beide Stellungnahmen stehen hier zum Download zur Verfügung.