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Richtlinie zur Begutachtung von Cannabinoiden überarbeitet

Der Medizinische Dienst Bund hat die Richtlinie „Begutachtungsanleitung Sozialmedizinische Begutachtung von Cannabinoiden nach § 31 Absatz 6 SGB V“ überarbeitet. Die Richtlinie wurde am 18. September 2023 vom Medizinischen Dienst Bund erlassen und am 2. April 2024 vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) genehmigt. Sie tritt am 26. April 2024 in Kraft.

Die Überarbeitung der Richtlinie war unter anderem aufgrund der Rechtsprechung des Bundesozialgerichts (BSG) vom 10. November 2022 notwendig geworden. Darin hatte das BSG den für die Begutachtung bei Cannabinoid-Verordnungen wichtigen Begriff der „schwerwiegenden Erkrankung“ näher konkretisiert und klargestellt, dass von einer schwerwiegenden Erkrankung auszugehen ist, wenn diese die Lebensqualität auf Dauer (mindestens 6 Monate) nachhaltig beeinträchtigt. Für die Beurteilung der Lebensqualität sei weniger auf die ärztlich festgestellte Diagnose, als vielmehr auf die Auswirkungen der Erkrankung auf die Aktivitäten und die Teilhabe abzustellen. Um diese Auswirkungen einzuschätzen, solle der Grad der Schädigungsfolgen (GDS) herangezogen werden. Entsprechend sieht die Begutachtungsanleitung (BGA) vor, die durch die Erkrankung hervorgerufenen Funktionsstörungen und -verluste sowie Schmerzen, Schwäche und den Hilfebedarf bei den Verrichtungen des täglichen Lebens, welche die Lebensqualität dauerhaft beeinträchtigen, als Kriterien für das Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung heranzuziehen. [...]

Seit dem 1. April 2024 unterliegen die meisten Medizinalcannabis-Produkte nicht mehr dem Betäubungsmittelgesetz. Der Verkehr dieser Arzneimittel wird seitdem durch das neu geschaffene Medizinalcannabisgesetz geregelt.

Die vollständige Pressemitteilung, die Begutachtungsanleitung Sozialmedizinische Begutachtung von Cannabinoiden nach § 31 Absatz 6 SGB V sowie weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Medizinischen Dienstes Bund.

 

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