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Einheitliche transparente Grundlagen

Warum Richtlinien spannender sind, als sie klingen

Versicherte sollen deutschlandweit nach einheitlichen Kriterien begutachtet werden. Einheitliche Kriterien sind ebenfalls bei der Prüfung von Krankenhäusern, Pflegeheimen und ambulanten Pflegediensten anzuwenden. Zu diesem Zweck erlässt der Medizinische Dienst Bund Richtlinien, die für alle Medizinischen Dienste verbindlich sind. Sie zielen darauf ab, einheitliche, transparente und qualitativ hochwertige Begutachtungen und Qualitätsprüfungen der Medizinischen Dienste mit einer konsistenten und sachgerechten Bewertung medizinischer und pflegefachlicher Fragestellungen zu gewährleisten.

Der Erlass von Richtlinien für die Tätigkeit der Medizinischen Dienste wurde dem Medizinischen Dienst Bund mit dem MDK-Reformgesetz ab 2022 übertragen. Bis dahin war dafür der GKV-Spitzenverband zuständig. Derzeit in Kraft sind 49 Richtlinien, wie etwa die Richtlinie zur Begutachtung der Pflegebedürftigkeit oder die Richtlinie zur Begutachtung der Arbeitsunfähigkeit. Der Medizinische Dienst Bund hat 18 dieser Richtlinien erlassen. Das Verfahren zu ihrer Erstellung ist in den Sozialgesetzbüchern fünf und elf (SGB V und SGB XI) und in der Satzung des Medizinischen Dienstes Bund geregelt.

Ein Kernstück des Richtlinienverfahrens ist die Beteiligung von Organisationen und Verbänden in einem Stellungnahmeverfahren. So können zum Beispiel Interessenverbände von Pflegebedürftigen, Menschen mit Behinderungen, Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen oder Krankenkassen ihre Einschätzungen und Hinweise zur geplanten Richtlinie abgeben. Auf diese Weise werden die Belange Dritter berücksichtigt, und zudem wird sichergestellt, dass die Perspektiven der Betroffenen in eine Richtlinie einfließen können. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) erhält jede Richtlinie zur Prüfung und Genehmigung. Dabei macht der Medizinische Dienst Bund alle Stellungnahmen Dritter transparent und begründet, warum diese berücksichtigt oder nicht berücksichtigt wurden.

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